1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigenvertrag schriftlich festgelegte Gutachteraufgabe.
1.2
Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigenvertrag
anzugeben. Bei Zweifeln kann der Sachverständige vor Aushändigung des
Gutachtens hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom
Auftraggeber verlangen.
1.3
Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen Allgemeinen
Vertragsbedingungen abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen des
Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2.1
Der Auftrag wird entsprechend den geltenden Grundsätzen des BGB
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2
Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des
Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen
Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.
2.3
Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines
Auftrages notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen,
erforderliche Untersuchungen und Versuche vorzunehmen sowie notwendig
werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu
lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des
Auftraggebers bedarf.
2.4
Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig
ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten
Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und
Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen
hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
3.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu
unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die
Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung
des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom
Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung
und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, ohne besondere
Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
4.1
Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner
Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige
Instrumenteneinsätze und Laboruntersuchungen bestimmt der
Sachverständige.
5.1
Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten
ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
5.2 Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.3
Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse
eingeschalteter Sonderfachleute oder weiterer Sachverständiger. Die
Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer Sachverständiger erfolgt
ohne Gewähr.
6.1
Terminabsprachen sind verbindlich nur, wenn abgesprochene Termine im
Einzelfall schriftlich vereinbart werden und dabei ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden.
7.1
Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5
Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die
ihm im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit anvertraut wurden oder bekannt
gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
7.2
Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtertätigkeit darf der
Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit
insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber
nicht möglich ist und sonstige schützenwerte Belange des Auftraggebers
hierdurch nicht berührt werden.
7.3
Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit
er aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der
Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
8.1 Der Sachverständige hat an dem von ihm gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
8.2
Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im
Gutachtensvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber
hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und
Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß des Gutachtens mit
allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, ist nur
mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im
Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.
9.1
Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über
den Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden
Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
10.1
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den
vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den
nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
10.2
Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der
entstandenen Aufwendungen, sofern dies vereinbart ist.
10.3 Bei Nichteingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern.
10.4
Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der
Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der
Schlussrechung fällig.
10.5
Soweit keine anderweitige Vergütungsvereinbarung im
Auftragerteilungsblatt getroffen wurde, erfolgt die Abrechung nach dem
von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung
eines Stundensatzes von 75,00 €.
10.6.
Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht
erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag
zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen
erstattet. Die Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers werden in
einem Rechtsstreit beantragen, den Auftragnehmer als Sachverständigen,
hilfsweise als sachverständigen Zeugen zu laden.
10.7
Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Bearbeitung des Auftrages oder
einzelner Teilleistungen, (z.B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden
an Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen
Leistungen Zuschläge von 20% bis 60% berechnet werden. Die Höhe der
Zuschläge bestimmt sich nach den vom Sachverständigen zu beurteilenden
Umständen.
10.8 Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
11.1
Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung,
Teilrechung oder Vorschuss-Rechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der
Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen
in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten,
sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.
11.2
Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
12.1
Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und zwar
unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder
außervertragliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde,
handelt.
12.2
Im übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen –
gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt bis zur Höhe der
Berufshaftpflicht der Sachverständigen mit der Deckungssumme von
500.000 € für Personenschäden
150.000 € für Sachschäden
12.3
Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche
Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf
Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für
außervertragliche Schadensansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) – nur
auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachten
oder – sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines
schriftlichen Gutachtens beendet wird – mit der Beendigung der
Tätigkeit des Sachverständigen.
12.4
Der Sachverständige haftet nicht für die Leistung auf dem Gebiet der
Markt- und Meinungsforschung, für Anregungen und für überschlägige
Schätzungen.
12.5
Er haftet weiterhin nicht für vermeintliche Schäden an Datenbeständen
jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung
von Betriebssystemen und Datenbeständen, insbesondere direkt vor dem
Überprüfungstermin – stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht
des Auftraggebers dar.
13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.2
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber
trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit
erforderlichen Unterlage nicht zugänglich macht, die ihm sonst
obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z.B.
zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder
die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.
13.3
Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht
zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf
vertragliche Vergütung, abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen der
noch nicht erbrachten Leistung.
13.4
Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu
vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für
bereits erbrachte Leistungen und erbrachte Aufwendungen.
14.1 Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des Sachverständigen.
15.1
Falls der Auftragsgeber gegen einzelne Allgemeine Vertragsbedingungen
Bedenken hat, bitten wir um Mitteilung. Wir sind insoweit
abänderungsbereit.
15.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.
15.3
Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der
nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung
des Vertragszweckes geeignete zu ersetzen.
Bornheim, den 1. August 2005